BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN
§1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Allen Lieferungen und Leistungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen diese Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung an diesen erbringen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
§2 VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Bestellung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns durch Auftragsbestätigung anzunehmen.
§3 MATERIALPROBEN, DOKUMENTE
3.1 Materialproben, die der Kunde uns zur Verfügung stellt, müssen uns frei Haus geliefert werden und mit den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern versehen sein. Materialproben, die wir erhalten und die nicht bei der Lieferung oder innerhalb von vier Wochen nach Versand zurückverlangt werden, können von uns vernichtet werden.
3.2 Muster werden nur gegen ein Entgelt abgegeben.
3.3 Alle Angaben in den Katalogen, Preislisten, Offerten und Werbebroschüren sind unverbindlich. Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.
3.4 Wir behalten uns an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Muster, Angebote, Zeichnungen u.ä. sowie an körperlichen und unkörperlichen Informationen - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.5 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Für von ihm einzureichende Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Lehren, Muster oder ähnliches, ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde steht dafür ein, dass durch die von ihm vorgelegten Ausführungsunterlagen keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder am Lieferort verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Im Falle von Schadensersatzansprüchen Dritter bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass er die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten hat.
§4 LIEFERZEIT, AUFTRAGSERTEILUNG, UMFANG DER LIEFERUNG
4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wurde eine feste Frist oder ein bestimmter Termin zugesagt oder vereinbart.
4.2 Eine verbindlich zugesicherte oder vereinbarte feste Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung oder, wenn der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes ab Werk an den Auftraggeber gemeldet wurde. Abweichende Regelungen können in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.
4.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Umstände (z.B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Arbeitskämpfe, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Anordnungen, Materialmangel usw., auch bei Vorlieferanten, sowie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten), es sei denn, wir haben diese zu vertreten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sofern die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstage um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
4.4 Für die Eignung des Aufstellungsortes, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung sämtlicher planungs-, bau- und betriebsrechtlicher Vorschriften sowie für die Vorbereitung des Aufstellungsortes (insbesondere Fundamente und sonstige Vorarbeiten) ist allein der Besteller verantwortlich. Gleiches gilt für die Zugänglichkeit des Aufstellungsortes für die erforderlichen Hebe- und Montagegeräte.
4.5 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4.6 Zu Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen sind wir nur verpflichtet, wenn diese einerseits zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und andererseits vor der Ausführung eine schriftliche Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung getroffen wird.
§5 ERFÜLLUNGSORT, ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Geschäftssitz; unser Geschäftssitz ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Werksgelände verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir Teillieferungen oder sonstige Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Abweichende Regelungen können in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.
5.4 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und saldiert sind.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder einen Dritten zustehen, an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe des mit uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht erfüllt sind, um mehr als 10 % übersteigt.
5.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.7 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich davon zu benachrichtigen.
§6 PREISE, ZAHLUNG
6.1 Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung rein netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
6.2 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.3 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand. Der Auftraggeber hat das nach Aufwand berechnete Entgelt auch dann zu zahlen, wenn es den in der Auftragsbestätigung genannten Preis um bis zu 20% übersteigt.
§7 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. HGB (Handelsgesetzbuch). Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen.
7.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, haben wir zunächst das Recht zu wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt.
7.4 Wesentliche Grundlage unserer Gewährleistung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, entscheidet sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). BGB [Bürgerliches Gesetzbuch, deutsches Handelsgesetzbuch]).
7.5 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; insbesondere hat er uns den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern wir den ursprünglichen Einbau nicht zu vertreten hatten.
7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel der Sache vorliegt. Andernfalls sind wir berechtigt, die durch das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde war nicht in der Lage festzustellen, dass kein Mangel vorlag.
7.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde seine fälligen Zahlungen leistet. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
7.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde die Vergütung mindern. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
7.9 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche und übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu vertreten sind, Änderungen des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung.
7.10 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn.
7.11 Bei Anfertigung von Produkten nach Muster ohne weitere technische Angaben übernehmen wir keine Gewähr für die Passgenauigkeit und die Funktion dieses Bauteils. Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die am Werkgegenstand selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt §7.
7.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§8 VERJÄHRUNG
8.1 Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGBDie allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
8.2 Handelt es sich bei der gelieferten Sache jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist nach der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB). Weitergehende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben ebenfalls unberührt.
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der gelieferten Sache beruhen, es sei denn, es gelten die regelmäßigen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB). BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 9.2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.
§9 HAFTUNG
9.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich eines niedrigeren Haftungsniveaus (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur bei:
9.2.1 Schäden, die durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen,
9.2.2 Schäden aus der nicht nur unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 2 gelten auch bei einer Pflichtverletzung durch oder zugunsten von Personen, für deren Verschulden wir gesetzlich einzustehen haben. Sie gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben; sie gelten ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten und kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Rücktrittsrecht des Kunden (insbesondere im Hinblick auf die §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsfolgen.
§10 EIGENTUMSRECHTE, NUTZUNG VON SOFTWARE
10.1 Wir garantieren, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich unterrichten, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder ein Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.2 Im Falle von Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10.3 Wir sind nicht verpflichtet, nach diesem Abschnitt zu haften, wenn die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten auf einer Anweisung des Kunden beruht oder wenn die Verletzung dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10.4 Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass die von ihm eingereichten Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne etc. frei von Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen sind. Sollten Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend machen, so stellt der Auftraggeber uns von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen frei, es sei denn, der Entwurf des Werkes stammt von uns.
10.5 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird zur Verwendung auf einem bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. UrhG [Urheberrechtsgesetz]). Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben â€" insbesondere Copyright-Vermerke â€" nicht zu entfernen und die Software nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu bearbeiten. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Lieferanten der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen ist untersagt.
§11 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
11.2 Wenn der Kunde ein Geschäftsmann im Sinne der HGB [Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Remscheid. Wir haben jedoch das Recht, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages selbst.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 ALLGEMEIN
Allen Lieferungen und Leistungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
§2 VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot durch eine Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
§3 MATERIALPROBEN, SONSTIGE UNTERLAGEN
3.1 Vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialproben sind an uns mit den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern frei Haus zu liefern. Eingesandte Materialproben, die nicht ausdrücklich bei Lieferung oder binnen vier Wochen nach Einsendung zurückgefordert werden, können wir vernichten.
3.2 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3.3 Alle Angaben in Katalogen, Preislisten, Kostenvoranschlägen und Werbebroschüren sind unverbindlich. Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.
3.4 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen wie z.B. Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.5 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Kunde gewährleistet, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Ausführungsunterlagen keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie am Lieferort verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
§4 LIEFERFRIST, AUFTRAGERTEILUNG, LIEFERUMFANG
4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.2 Eine ausdrücklich als feste Frist zugesagte oder vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann, nachdem der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen übermittelt hat und alle technischen und kaufmännischen Fragen abgeklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand versandbereit ab Werk dem Kunden gemeldet wurde. Abweichende Regelungen können in der Auftragsbestätigung getroffen werden.
4.3 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Anordnung, Materialausfall usw. auch bei Vorlieferanten, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten), sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorrübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
4.4 Der Kunde ist für die Eignung des Aufstellungsorts, für die Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen und Einhaltung sämtlicher Planungs-, Bau- und Betriebsvorschriften sowie für die Vorbereitung des Aufstellungsorts (insbesondere Fundamente und anderer Vorleistungen) allein verantwortlich. Dies gilt auch für die Erreichbarkeit des Aufstellortes mit notwendigen Hebe- und Installationswerkzeugen.
4.5 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4.6 Wir sind nur dann verpflichtet, Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen durchzuführen, wenn diese einerseits zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und andererseits über die zusätzliche Vergütung eine schriftliche Einigung vor der Ausführung vorliegt.
§5 ERFÜLLUNGSORT, ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Abweichende Regelungen können in der Auftragsbestätigung getroffen werden
5.4 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen ist.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 %übersteigt.
5.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.7 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
§6 PREISE, ZAHLUNG
6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk rein netto einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung oder anderer Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
6.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.3 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das nach Zeit und Aufwand berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis um bis zu 20 % überschreitet.
§7 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT, GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
7.3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.4 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
7.5 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Verweigert er diese, so sind wir von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosen (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel oder wenn wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, besteht kein Rücktrittsrecht.
7.9 Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
7.10 Weitere Ansprüche des Auftraggebers aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn.
7.11 Bei Anfertigung von Produkten nach Muster ohne weitere technische Spezifikationen übernehmen wir keine Gewähr für Passgenauigkeit und die Funktion dieses Bauteils. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach §7.
7.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von §9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§8 VERJÄHRUNG
8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
8.2 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9.2 Satz 1 und Satz 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§9 HAFTUNG
9.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:
9.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.2.2 für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten und kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§10 SCHUTZRECHTE, SOFTWARENUTZUNG
10.1 Wir stehen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Falls der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
10.2 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nur nach Maßgabe dieses §10, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10.3 Wir haben keine Einstandspflicht nach diesem Abschnitt, wenn die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten auf einer Anweisung des Kunden beruht oder die Verletzung dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10.4 Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass die von ihm übermittelten Dokumente wie Zeichnungen, Pläne etc. frei von Urheberrechts-, Warenzeichen-, Patentrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen ist. Falls Dritte uns gegenüber berechtigte Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen geltend machen sollten, stellt uns der Auftraggeber wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen frei, es sei denn, der Entwurf des Werkes stammt von uns.
10.5 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§11 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
11.3 Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.